Satzung der St. Hubertus-Schützenbruderschaft e.V. Klinkum von 1909 vom 02.11.2024

Präambel

Die Mitgliederversammlung der St. Hubertus-Schützenbruderschaft e.V. Klinkum von 1909 hat am 02.11.2024 im Pfarrheim zu Klinkum beschlossen, ihre Satzung wie folgt zu ändern:

Jede nachfolgende, auf Personen verweisende Beschreibung, bezieht alle Geschlechter in gleichem Maße ein, auch wenn sie aus Vereinfachungsgründen nur im männlichen Geschlecht verwendet wird.

§ 1 Name und Sitz

Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft e.V. Klinkum von 1909, im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt, ist eine Vereinigung von Personen, die das Ideal der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften vertreten. Sie ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter der Nummer VR 3979 registriert. Sie hat ihren Sitz in Klinkum, Stadt Wegberg, Kreis Heinsberg, und ist kirchlich mit der katholischen Pfarre St. Martin Wegberg und der Klinkumer Gemeinde zur Heiligen Familie oder deren Rechtsnachfolgern verbunden.

§ 2 Wesen und Aufgaben

Die Schützenbruderschaft bekennt sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

  1. Bekenntnis des Glaubens durch
    1. Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung im Geiste der Ökumene.
    2. Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit,
    3. Werke christlicher Nächstenliebe.

 

  1. Schutz der Sitte durch
  2. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
  3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
    • Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
    • tätige Nachbarschaftshilfe,
    • Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums,
    • Pflege der Kontakte zu den deutschen und europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen,
    • Heimatpflege und heimatliches Brauchtum,
    • Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Schützenbruderschaft mit Sitz in Klinkum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung der religiösen Lebensbestätigung
      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen,
      • Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, etc.,
      • Pflege von Friedhöfen insbesondere die Pflege der Ehrenmäler, Priester- und Ordensgräber,
      • aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand, etc.).
  1. die Vertiefung des Bruderschaftsgedankens
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln,
    • Pflege der Kontakte zu den Nachbarvereinigungen der Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen,
    • Teilnahme an nachbarlichen und, wo möglich, europäischen Schützenveranstaltungen,
    • Selbstverständnis als Verein für das gesamte Dorf Klinkum,
    • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO.
  1. die Bestätigung christlicher Nächstenliebe
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Durchführung von caritativen Aktionen
    • die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 53 AO gegeben sein.
  1. die Pflege althergebrachten Brauchtums
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.
    • Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.
    • Pflege und Unterstützung der Spielmanns- u. Tambourcorpsmusik.
  2. die Erhaltung des dem Schützenwesens eigentümlichen Schießspieles und Schießsportes.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss.
  3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten sind.
  2. Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem Beschluss der Bundesvertreterversammlung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. vom 12. März 2017, der als Anlage 1 und Bestandteil der Satzung beigefügt ist, aufgenommen werden, sofern sie sich zu den christlichen Zielen der Bruderschaft und des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften glaubhaft bekennen.
  3. Alle Personen, die aufgenommen werden wollen, müssen sich auf den Inhalt und die Ziele dieser Satzung verpflichten.
  4. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruder-schaft zu richten.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  2. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
  3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Ausschlussentscheidung einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.
  6. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

§ 6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen, an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.
  2. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
  3. Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.

§ 7 Jungschützen

  1. Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst.
  2. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich, soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
  3. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.
  4. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.
  5. Jeder Jungschütze ab den 15. Lebensjahr hat das Recht auf den Prinzenschuss.

§ 8 Ehrenmitglieder

  1. Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Alle Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 9 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich ist eine Mitgliederversammlung („Jahreshauptversammlung“ oder „Generalversammlung“) einzuberufen. Dies hat möglichst am Samstag nach dem Fest des Heiligen Hubertus zu erfolgen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragen.
  3. Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
  7. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.
  8. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

  1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  6. Änderung der Satzung.

 § 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 18 (achtzehn) Mitgliedern
    1. dem Brudermeister (1. Vorsitzender),
    2. dem stellvertretenden Brudermeister (2. Vorsitzender),
    3. dem Kassierer,
    4. dem 2. Kassierer,
    5. dem Schriftführer,
    6. dem 2. Schriftführer,
    7. dem Schießmeister,
    8. dem Jungschützenmeister
    9. dem Medienbeauftragten
    10. bis zu weitere neun Beisitzer.

Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:

  1. als Präses der Pfarrer der der kath. Pfarrei St. Martin Wegberg oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,
  2. der jeweils amtierende König/die jeweils amtierende Königin.
  3. der jeweils amtierende Prinz/die jeweils amtierende Prinzessin
  4. der Hauptmann in beratender Funktion.
  1. Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.
  3. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Alle zwei Jahre wird die Hälfte des Vorstands neu gewählt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.
  5. Die hälftige Wahl erfolgt in zwei Gruppen:
  6. Gruppe 1: Die Funktionen a, d, f, h, i und hälftig j
  7. Gruppe 2: Die Funktionen b, c, e, g und hälftig j
  8. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
  9. Voraussetzung für die Wahl zu einem zum gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehörenden Vorstandsamt (wie z.B. Brudermeister, stellvertretenden Brudermeister, Kassierer, Schriftführer und Jungschützenmeister) oder einem anderen Amt mit besonderer, für die Ausrichtung der Bruderschaft im Sinne von § 2 inhaltlicher Verantwortung, ist die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einer christlichen Kirche. Die weiteren mit Vorstands-, Beirats- oder Leitungsfunktionen betrauten Personen sollen ebenfalls Mitglied einer christlichen Kirche sein.

§ 13 Gesetzlicher Vorstand

  1. Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassierer und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  2. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  3. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Führung der laufenden Geschäfte,
    2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    3. Planung der Ausgaben,
    4. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
  2. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.
  3. Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.
  4. Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 15 Beschreibung der Aufgaben

  1. Der Brudermeister und 1. Vorsitzende ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
  2. Der stellvertretende Brudermeister und 2. Vorsitzende vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
  3. Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu verwahren.
  4. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.
  5. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegen die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vogelschießens. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet. Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer die erforderlichen Qualifikationen besitzt.
  6. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
  7. Der Hauptmann organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.
  8. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

§ 16 Ausgabenwirtschaft

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an die Verhältnismäßigkeit gebunden. Er hat der Mitgliederversammlung offenzulegen, welche Ausgaben er plant. Die Ausgaben haben sich strikt am Vereinszweck zu orientieren und können durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt oder eingeschränkt werden.

§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
  3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  4. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 18 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 19 Festveranstaltungen

  1. Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest am Wochenende nach Fronleichnam als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist.
  2. Der Eintritt ist grundsätzlich kostenlos, außer die Mitgliederversammlung beschließt etwas Anderes.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Auf- und Abbau der Kirmes nach besten Kräften und Möglichkeiten zu unterstützen.
  4. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 20 Kirchliche Veranstaltungen

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession teil.

§ 21 Schützenbrauchtum

Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Vogelschießen.

§ 22 Sportschießen (ohne Inhalt)

§ 23 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.

Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.

§ 24 Kunst und Kultur

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

Neubeschaffungen (z. B. Silber, Fahnen) hat unter Einbeziehung von Fachleuten zu erfolgen.

An allen christlichen Kulturbestrebungen soll sich die Bruderschaft nach Möglichkeit beteiligen,

§ 25 Geschäftsordnung

Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 26 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
  2. Die in der Anlage 2 beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 10.10.2021 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 27 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung (KDO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
  4. Als Mitglied des Bundes der Historischen Schützenbruderschaften (BHDS) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den BHDS und seine Regionalverbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem. Soweit waffenrechtliche bzw. schießsportliche Belange es durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfordern, wird dem BHDS als anerkannter Schießsportverband im Sinne von § 15 WaffG gestattet, personenbezogene Daten über das internetgestützte Programmsystem zu verarbeiten, zu nutzen und an das Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten.
  5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 28 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

§ 29 Auflösung der Schützenbruderschaft

  1. Im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die katholische Pfarrei St. Martin oder deren Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
  2. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  3. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Klinkum mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

 

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 02.11.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

St. Hubertus-Schützenbruderschaft e.V. Klinkum von 1909

_______________________                      _______________________

Knut Müller                                             Oliver Heinen               

Brudermeister                                         stellv. Brudermeister    

_______________________                      _______________________

Sebastian Wilms                                      Reinhard van Hal

Schriftführer                                            Kassierer

Anlagen

Siehe folgende Seiten

Anlage 1: Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom 12. März 2017

Anlage 2: Schiedsgerichtsordnung

 

Anlage 1

Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom 12. März 2017:

Aus der Kirche ausgetretene Getaufte oder Nichtchristen (auch Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften) können nach eingehender Prüfung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in eine Bruderschaft aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bewerber um die Mitgliedschaft zu den christlichen Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen und ihr Bekenntnis glaubhaft machen.
 Die Einzelfallprüfung setzt ein offenes und ehrliches Aufnahmegespräch voraus, in das möglichst auch der Präses oder ein geistlicher Begleiter der Bruderschaft einbezogen wird. Führt die Einzelfallentscheidung zur Aufnahme in die Bruderschaft, ist die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten gegeben. Das bezieht die Möglichkeit mit ein, auf allen Ebenen des Bundes die Königswürde zu erringen. Einschränkungen bestehen allerdings für Ämter mit besonderer, auch inhaltlicher Verantwortung (gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB einer Bruderschaft sowie alle Vorstandsämter auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene). Hier ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Grundvoraussetzung
.

Anlage 2

Schiedsgerichtsordnung

 

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